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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Erbringung von Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Programmierleistungen der visionera gmbh, im folgenden "Auftragnehmer" genannt § 1 Geltungsbereich Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber für die Erstellung von Gutachten, Studien, Berichten und ähnlichen Werken, sowie alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Programmierarbeiten und ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. § 2 Gegenstand Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienst- oder Werk- bzw. Bauleistung, im nachfolgenden Dienstleistung bzw. Werk genannt, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter des Auftragnehmers im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes bzw. des vereinbarten Projektziels erbracht wird. Die Auswahl der ausführenden Mitarbeiter bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Sofern es sich um die Erstellung von lauffähigen Telekommunikations-, Datenkommunikations- oder Anwendungssystemen und ähnlichen Werken handelt, sind diese so herzustellen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. § 3 Leistungsumfang Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise sowie die Art der zu erbringenden Dienstleistung bzw. des Werkes ist in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Sollen Änderungen oder Ergänzungen eingebracht werden, so ermittelt der Auftragnehmer die Auswirkungen dieser Änderungen hinsichtlich Aufwand und Durchführung. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der zu erbringenden Dienstleistung bzw. des Werkes bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass im Rahmen einer ihm übertragenen Projektleitung die Einhaltung vereinbarter Termine überwacht wird und bei vorhersehbaren Verzögerungen unmittelbar versucht wird, durch geeignete Maßnahmen diese Verzögerungen auszugleichen. Die Projektplanung wird entsprechend dem Projektverlauf regelmäßig aktualisiert. Terminänderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. § 4 Besondere Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die dieser als solche ausdrücklich bezeichnet hat, vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber unterstützt die zur Erfüllung der Dienstleistung bzw. des Werkes erforderlichen Tätigkeiten des Auftragnehmers. Ihm obliegt dabei insbesondere die fristgerechte, vollständige und technisch adäquate Bereitstellung der im Einzelauftrag vereinbarten Systeme und sonstigen Leistungen (wie z.B. Rechner, Software oder Dokumentationen). Wird die Dienstleistung bzw. das Werk vereinbarungsgemäß vollständig oder in Teilen im Betrieb des Auftraggebers abgewickelt, so schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstleistung bzw. des Werkes erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Dienstleistung bzw. die Erstellung des Werkes zu fördern. Insbesondere soll er alle anstehenden Fragen unverzüglich entscheiden und erforderliche Genehmigungen schnellstmöglich herbeiführen. Weisungen an die Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. dessen Projektpartner erteilt der Auftraggeber nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer. Sofern die Dienstleistung des Auftragnehmers die Erbringung einer originären Bauleistung beinhaltet, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche die entsprechende Bauleistung betreffenden Unterlagen zu übergeben. § 6 Abnahme Im Falle der Erstellung eines Werkes stellt der Auftragnehmer mit der schriftlich formulierten Übernahme-Erklärung das vertragliche Werk dem Auftraggeber zum Zweck der Abnahme bereit. Der Auftraggeber erklärt innerhalb von zwei Wochen schriftlich die Abnahme des Werks. Er kann die Abnahme verweigern, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des vertraglich vereinbarten Werkes nicht gegeben ist. Geringfügige Mängel des Werkes, die im Rahmen der Gewährleistung behoben werden können, sind kein Grund zur Verweigerung der Abnahmeerklärung. Erklärt der Auftraggeber nach Bereitstellung des Werkes aus einem anderen Grund als einer begründeten Beanstandung die Abnahme nicht, so gilt das Werk zwei Wochen nach der Bereitstellung als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber, gleichgültig ob ganz oder teilweise, steht der Abnahme gleich. Die vorstehende Bestimmung gilt auch für einzelne Teile des Werkes, die vertragsgemäß zusammenwirken sollen, sofern für diese gesonderte Abnahmetermine vereinbart sind (Teilabnahme). In diesem Fall erhält der Auftraggeber entsprechend dem Arbeitsfortschritt Arbeitsunterlagen oder Teilergebnisse, die als Nachweis des erreichten Teilergebnisses dienen. Ist nach Beschaffenheit des Werkes bzw. der Dienstleistung eine Abnahme durch den Auftraggeber prinzipiell unmöglich (z.B. bei einer Studie), so tritt an deren Stelle die Vollendung des Werkes bzw. die Übergabe der vereinbarten Unterlagen. § 7 Haftung und Schadenersatz
§ 8 Höhere Gewalt Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes. § 9 Vertragsdauer und Kündigung Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Projektzeit bzw. Erreichung des vereinbarten Projektziels bzw. mit Fertigstellung des Werkes. Hinsichtlich einer vorzeitigen Kündigung und deren Rechtsfolgen gelten die gesetzlichen Vorschriften. § 10 Unterlassene Mitwirkungspflichten Soweit der Auftraggeber die ihm gemäß § 5 obliegenden Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, hat er dem Auftragnehmer entstehende Wartezeiten auf schriftlichen Nachweis zu einem vorher vereinbarten Honorarsatz, ersatzweise unter Anwendung der jeweils gültigen Preisliste für Dienstleistungen des Auftragnehmers, gesondert zu vergüten. Für diese Fälle erhält der Auftragnehmer jedoch das Recht, unterlassene Mitwirkungspflichten durch eigene Leistungen ersatzweise selbst zu erbringen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Fortführung des Werkes möglich und nötig ist; für die Vergütung dieser Leistung gilt Satz 1 sinngemäß. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 5 oder sonst wie obliegende Mitwirkung und verhindert er eine ersatzweise Leistung durch den Auftragnehmer nach Satz 2, so ist der Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 642 Abs. 2 BGB. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht Gebrauch macht. § 11 Rücktritt Wird dem Auftragnehmer die Erfüllung der vereinbarten Dienstleistung bzw. des Werkes durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers oder durch vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Maßnahmen Dritter unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich gemacht, oder führen nach Stand der Technik unvorhersehbare Ereignisse trotz Anwendung aller fachlich und betrieblich gebotenen Vorsichts- und Sorgfaltspflichten nach Abschluss des Vertrages zu dieser Situation, so hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Für diesen Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen, es sei denn, sie stellen für den Auftraggeber keinen wirtschaftlichen Wert dar. § 12 Knowhow-Schutz Der Auftraggeber unterlässt es, ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers, während und bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, einzustellen oder sonst wie zu beschäftigen. Für jeden Fall der Verletzungen dieser Pflicht zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% der Auftragssumme, mindestens jedoch EUR 25.000. § 13 Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten Das Honorar für die Dienstleistung bzw. das Werk des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter ist nach den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten zu berechnen (Zeithonorare), soweit in bestimmten Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird. Es gilt die Preisliste für Dienstleistungen des Auftragnehmers. Auslagen des Auftragnehmers, die dem Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages entstehen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
Reisekosten werden gemäß der Preisliste des Auftragnehmers für Dienstleistungen gesondert in Rechnung gestellt bzw. in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Abrechnung der Reisekosten orientiert sich am tatsächlichen Aufwand. Angefallene und belegte Kosten für Übernachtungen und die Inanspruchnahme üblicher Verkehrsmittel sowie die steuerlichen Pauschalen bis zu ihrer maximalen Höhe sind dem Auftragnehmer zu erstatten. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten. Über etwaige Reisekosten, die im Rahmen einer Gewährleistung entstehen, ist unter Berücksichtigung des Auftragswerts und der sonstigen Kosten der Fehlerbeseitigung, im Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Die Gültigkeitsdauer der bei Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze ist auf ein Jahr beschränkt, falls nichts anderes vereinbart wird Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Ist keine Fälligkeit vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge und unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts zu bezahlen. Aufrechnungen sind nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Auftraggebers zulässig. Bei Zahlungssperrung ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank nebst Spesen zu berechnen. Das gesetzliche Recht des Auftragnehmers zum Rücktritt oder der Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt. Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Mehrwertsteuer. § 14 Gewährleistung Für das Werk gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwölf Monaten. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich, unter Angabe der Spezifikation und der Auswirkung des Mangels, geltend zu machen. Anerkannte Mängel wird der Auftragnehmer unverzüglich beseitigen, wobei der Auftraggeber kostenlose Unterstützung leistet. Der Auftragnehmer hat einen Mangel insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel bereits in der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung basiert oder der fehlerhaften unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers (vgl. § 5) beruht; eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers das Werk oder Teile davon verändern. Lässt sich ein Mangel nachweislich nicht oder nicht in einer angemessenen Zeit beheben, kann der Auftraggeber nach schriftlicher Ankündigung und angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Minderung und Schadenersatz sind ausgeschlossen soweit nicht aus anderen Rechtsgründen zwingend vorgesehen. Sofern die Dienstleistung des Auftragnehmers in der Erbringung einer originären Bauleistung besteht, die Lieferungen und Leistungen von Lieferanten beinhaltet, so werden offene Lieferungen und Leistungen von Lieferanten dokumentiert und mit einer Fristsetzung vom Lieferanten gefordert. Der Auftragnehmer gewährleistet die Projektüberwachung der noch zu erbringenden Lieferungen und Leistungen seitens des Lieferanten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Zusicherungen von Lieferanten hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit Ihrer Produkte. Hierfür und für eventuell daraus entstehende Schäden sind die Lieferanten bzw. Hersteller allein verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet ebenso nicht für Produkte, die gegen den ausdrücklichen Rat des Auftragnehmers angeschafft wurden. § 15 Nutzungsrechte Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erwirbt der Auftraggeber nicht das ausschließliche Recht zur Nutzung des Werkes bzw. der im Rahmen der Dienstleistung erzielten Projektergebnisse nur für sich selbst. Der Auftraggeber darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers die für ihn erbrachte Leistung Dritten zugänglich machen. Das Urheberrecht sowie sonstige Nutzungsrechte verbleiben beim Auftragnehmer. § 16 Projektdokumentation Die durch den Auftragnehmer erstellten Unterlagen dokumentieren die erzielten Ergebnisse, so dass jeweils auf schriftliche Unterlagen zurückgegriffen werden kann, in denen Ziele und Forderungen fixiert sind. § 17 Rechtsgrundlage und Gerichtsstand, Überlassungen Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige und rechtsgültige zu ersetzen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Der Auftragnehmer kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Bonn. |

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